(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Duplex GmbH (nachfolgend „Duplex“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Duplex mit all ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Duplex ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Duplex auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsverordnung für Bauleistungen“ (VOB/TeilB), in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen anderen Vertragspartner oder Verbrau-cher wird die „Verdingungsverordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB/B vor Vertragsabschluss.
(1) Alle Angebote der Duplex sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge gelten erst dann als von Duplex angenommen, wenn sie von Duplex schriftlich bestätigt werden.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Duplex und dem Auftraggeber ist der schriftlich er-teilte Auftrag einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Duplex vor Abschluss die-ses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schrift-lichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme des Geschäftsführers von Duplex sind die Mitarbeiter von Duplex nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(1) Duplex haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Be-schaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Duplex nicht zu ver-treten hat. Sofern solche Ereignisse Duplex die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Duplex zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder ver-schieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
(2) Gerät Duplex mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von Duplex auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 6. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt,
(1) Die Gewährleistungsfristen ergeben sich bei allen Bauleistungen aus der VOB/B und bei allen sonstigen Leistungen und Lieferungen nach dem BGB.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ergeben sich bei Bauleistungen bei vereinbarter VOB/B aus der VOB/B und, soweit gesetzlich zulässig, aus nachstehenden Bedingungen, sowie im Übrigen aus nachstehenden Bedingungen.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn Duplex nicht binnen 10 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der Duplex nicht binnen 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Duplex ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Duplex zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Duplex die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, so weit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegen-stand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Duplex nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu tref-fenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehl-schlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Duplex, kann der Auftraggeber unter den in Abschnitt 6. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Duplex aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Duplex nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Duplex bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßnahme dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Duplex gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Duplex den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall trägt der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(8) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) insbesondere bei Nachbestellungen, gelten als vertragsgemäße Erfüllung, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. Gleiches gilt bei geringfügigen Abweichungen bei Maßen, Farbe und Dekor.
(1) Die Haftung von Duplex auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 6 eingeschränkt.
(2) Duplex haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit Duplex gemäß 6. (2) dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Duplex bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folge-schäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Duplex für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von € 5.000.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Duplex.
(6) Soweit Duplex technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkung dieses Abschnitts 6. gilt nicht für die Haftung von Duplex wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(1) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Duplex zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Duplex (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(2) Bei der Geltung der VOB/B für Bauleistungen bestimmt sich auch die Fälligkeit der Rechnungsbeträge nach der VOB. Bei allen anderen Lieferungen und Leistungen sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Eingang bei Duplex. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, wobei die Geltendmachung höherer Zinsen und weiteren Verzugsschaden unberührt bleibt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Duplex ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Duplex durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich auch anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt,) gefährdet wird. Das gleiche Recht steht Duplex zu, wenn der Auftraggeber sich hinsichtlich fälliger Rechnungen in Zahlungsverzug befindet.
(5) Bei Stundenlohnarbeiten werden angefangene Stunden als volle Stunden abgerechnet.
(1) Die von Duplex an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Duplex. Die Ware sowie die nach den folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Duplex.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(3) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Duplex als Hersteller erfolgt und Duplex unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neugeschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Duplex eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits sein jetzt künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Duplex. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, Duplex anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Duplex an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Duplex ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Duplex ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an Duplex abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Duplex darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6)Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Duplex hinweisen und Duplex hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Duplex die in diesem Zusammenhang ent-stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber Duplex.
(7) Duplex wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigegeben, so weit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Duplex.
(8) Tritt Duplex bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Kündigt der Auftraggeber vor Lieferung oder Bauausführung zulässig und wirksam den Vertrag, so ist Duplex berechtigt fünf Prozent (5%) der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen und der Auftraggeber ist verpflichtet diesen pauschalen Schadenersatz zu bezahlen. Es wird klargestellt, dass dies jedoch nur für die Kündigung vor Bauausführung gilt, d. h. vor jeglichem Beginn von Arbeiten durch Duplex einschließlich vorbereitenden Arbeiten im Werk, also nur dann, wenn auf Seiten von Duplex noch keinerlei Leistungen erbracht wurden.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden auf Seiten von Duplex darzulegen und nachzuweisen.
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der BRD keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Duplex und dem Auftraggeber nach Wahl von Duplex Lan-dau a. d. Isar oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Duplex ist in diesen Fällen jedoch Landau aus-schließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen Duplex und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der BRD. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.80 (CISG) gilt nicht.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der sonstigen mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen unwirksam sein sollten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen AGBs oder Vereinbarungen nicht. Hier und bei Regelungslücken gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der AGBs vereinbart hätten, wenn sie diese Regelungslücke gekannt hätten.
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Duplex Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
Stand: April 2013